(1) 1Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
- 2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und
- 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
- 4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
2Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach
§ 17 Absatz 2 und
§ 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach
§ 18 Absatz 1 Satz 4 und
§ 56.
3Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.