(2) 1Die federführende Behörde ist zumindest für folgende Aufgaben zuständig:
- 1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5),
- 2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (§ 15),
- 3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung (§ 24),
- 4. die Benachrichtigung eines anderen Staates (§ 54),
- 5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (§ 55 Absatz 1 bis 4 und 6) und
- 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 56).
2Die Länder können der federführenden Behörde weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten übertragen.
3Die federführende Behörde nimmt ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit denjenigen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
4Sie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren gelten.