(1) 1Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den
§§ 6 bis 14e für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.
2Die Feststellung trifft die Behörde
- 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder
- 2. bei einem Antrag nach § 15 oder
- 3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.