UZwG | Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

20 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

§ 1 — Rechtliche Grundlagen§ 2 — Begriffsbestimmungen§ 3 — Einschränkung von Grundrechten§ 4 — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 5 — Hilfeleistung für Verletzte§ 6 — Vollzugsbeamte des Bundes§ 7 — Handeln auf Anordnung

Zweiter Abschnitt — Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln

§ 8 — Fesselung von Personen§ 9 — Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte§ 10 — Schußwaffengebrauch gegen Personen§ 11 — Schußwaffengebrauch im Grenzdienst§ 12 — Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch§ 13 — Androhung§ 14 — Explosivmittel

Dritter Abschnitt — Schlußvorschriften

§ 15 — Notstandsfall§ 16 — Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift§ 17 — Vollzugsbeamte im Land Berlin§ 18 — Verwaltungsvorschriften§ 19 — Berlin-Klausel§ 20 — Inkrafttreten