(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 3 nähere Bestimmungen zu erlassen zu
- 1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensionsfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mindesthöhe zu erbringen hat,
- 2. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung oder der Raten einer Kapitalzahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung,
- 3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.
3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder.
4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.