(1) 1Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
2Dabei treten
- 1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
- 2. die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten,
- 3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse.
3Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.