(1) 1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach
§ 126 Absatz 1 bis 3 haben
- 1. die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
- 2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß
§ 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger.
2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach
§ 125 Absatz 1 und 2,
§ 126 Absatz 3 sowie
§ 127 vorgeschrieben ist.