1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
- 1. Lebensversicherungen,
- 2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
- 3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
- 4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
- 5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach
§ 125 Absatz 2 fordern.
3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.