(2) 1Der Bundesanzeiger ist ein Bekanntmachungsorgan des Bundes.
2Er hat einen amtlichen Teil.
3Dieser ist bestimmt für
- 1. andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten amtlichen Bekanntmachungen der Behörden des Bundes, einschließlich Ausschreibungen und Hinweise, und
- 2. amtliche Bekanntmachungen der Behörden der Länder, sofern die Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung des Bundes vorgeschrieben ist.
4Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.