Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und …
1Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. 2Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.