Alle Vorschriften: VVG
§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
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§ 122
Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Die
§§ 95 bis 98
über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.