(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach
§ 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
- 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
- 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.