(3) 1Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach
§ 73a zu dem Plan.
2Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt:
- 1. der Träger des Vorhabens,
- 2. die Behörden nach § 73a,
- 3. die Betroffenen sowie
- 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.