Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: oberirdische Gewässer, Küstengewässer, Grundwasser. Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. Für Meeresgewässer …
(1a)1Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2)1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.