(1) 1Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
2Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
- 2. Leitungsanlagen,
- 3. Fähren.
3Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.