(2) 1Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich der Erreichung des guten Zustands nach
§ 45a Absatz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach
§ 45e Satz 1 festgelegten Ziele zulassen.
2Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht erreicht werden können auf Grund von
- 1. Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
- 2. natürlichen Ursachen,
- 3. höherer Gewalt oder
- 4. Änderungen der physikalischen Eigenschaften des Meeresgewässers durch Maßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls, sofern der Nutzen der Maßnahmen die nachteiligen Umweltauswirkungen überwiegt.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Erreichung des guten Zustands der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht dauerhaft verhindert oder erschwert wird.