(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
- 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
- 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte,
- 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte,
- 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie
- 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.