(1) 1Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h Satz 2 Nummer 3 und wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person verletzt, ist der Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.