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WoBindG | Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
41 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Anwendungsbereich
§ 2 — Sicherung der Zweckbestimmung
§ 3 — Zuständige Stelle
Zweiter Abschnitt — Bindungen des Verfügungsberechtigten
§ 4 — Überlassung an Wohnberechtigte
§ 5 — Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
§ 5a — Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
§ 6
§ 7 — Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
§ 8 — Kostenmiete
§ 8a — Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
§ 8b — Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
§ 9 — Einmalige Leistungen
§ 10 — Einseitige Mieterhöhung
§ 11 — Kündigungsrecht des Mieters
§ 12
Dritter Abschnitt — Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
§ 13 — Beginn der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
§ 14 — Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
§ 15 — Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
§ 16 — Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
§ 17 — Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung
§ 18 — Bestätigung
Vierter Abschnitt — Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
§ 18a — Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
§ 18b — Berechnung der neuen Jahresleistung
§ 18c — Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
§ 18d — Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
§ 18e — Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus
§ 18f — Mieterhöhung
Fünfter Abschnitt — Schlussvorschriften
§ 19 — Gleichstellungen
§ 20 — Wohnheime
§ 21 — Untermietverhältnisse
§ 22 — Bergarbeiterwohnungen
§ 23 — Erweiterter Anwendungsbereich
§ 24 — Verwaltungszwang
§ 25 — Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
§ 26 — Ordnungswidrigkeiten
§ 27 — Weitergehende Verpflichtungen
§ 28 — Ermächtigungen
§ 29 — Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 30 — Geltung im Saarland