(1) 1Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:
- 1. die Haushaltsmitglieder,
- 2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
- 3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
- a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
- b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin,
- c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
- d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
die keine Haushaltsmitglieder sind.
2Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (
§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und
§ 35 Abs. 1 Nr. 5).
3Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach
§ 22 und im Antrag nach
§ 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.