(2) 1Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass
- 1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat,
- 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder
- 3. die Voraussetzungen für den erhöhten anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe a oder einen anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b vorliegen,
so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der
§§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt
§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
2Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des
§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die
§§ 27 und 28 bleiben unberührt.