Alle Vorschriften: ZPO
§ 1101 Beweisaufnahme
§ 1103 Säumnis
§ 1102 Urteil
Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.
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§ 1102
Urteil
Kommentar [Extern]
1
Urteile bedürfen keiner Verkündung.
2
Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.