Alle Vorschriften: ZPO
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 14
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
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§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Kommentar [Extern]
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.