Alle Vorschriften: ZPO
§ range:195a-213a (weggefallen)
§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 214 Ladung zum Termin
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
lawbase
§ 214
Ladung zum Termin
Kommentar [Extern]
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.