(1) 1Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
2Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
- 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
- 3. das Einvernehmen der Parteien allein.
3Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach
§ 128a oder als Beweisaufnahme nach
§ 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.