Alle Vorschriften: ZPO
§ 290 Widerruf des Geständnisses
§ 292 Gesetzliche Vermutungen
§ 291 Offenkundige Tatsachen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
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§ 291
Offenkundige Tatsachen
Kommentar [Extern]
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.