Alle Vorschriften: ZPO
§ 337 Vertagung von Amts wegen
§ 339 Einspruchsfrist
§ 338 Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
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§ 338
Einspruch
Kommentar [Extern]
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.