Alle Vorschriften: ZPO
§ range:456-477 (weggefallen)
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 478 Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
lawbase
§ 478
Eidesleistung in Person
Kommentar [Extern]
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.