(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.
2Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.