(1) 1Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (
§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (
§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (
§ 835) die Übergabe oder Vorlage
- 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
- 2. der Vollstreckungsklausel oder
- 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln.
2§ 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden.
3Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.