(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1. sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
- 2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
2Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.