(3) 1Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen
- 1. in Krankheitsfällen,
- 2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation,
- 3. zur Früherkennung von Krankheiten,
- 4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie
- 5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
2Diese Leistungen müssen mindestens den
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen.
3Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen.