(2) 1Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt.
2Dies gilt auch
- 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
- 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
3Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.