1Auf
- 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
- 2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind
ist
§ 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2Bei Raumordnungsplänen im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet
§ 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.