(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels sowie
§ 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
2Der Artenschutz umfasst
- 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
- 2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
- 3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.