1Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
- 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
- 2. sonstige Aufgaben nach § 2.
2Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt
§ 100 Absatz 2 entsprechend.