(1) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
- 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
- 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
2§ 73 Absatz 2 gilt entsprechend.