(4) 1Zum Zweck der Überprüfung trifft die Bundespolizei die folgenden Maßnahmen:
- 1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2 Nummer 4 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten,
- 2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und des Führungszeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2,
- 3. Abfrage der zu überprüfenden Person
- a) in den Informationssystemen der Bundespolizei,
- b) im Informationssystem des Bundeskriminalamts und
- c) im polizeilichen Informationsverbund,
- 4. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an
- a) die Polizeibehörden der Länder,
- b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- c) den Bundesnachrichtendienst und
- d) den Militärischen Abschirmdienst.
2Die Bundespolizei kann auch Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer Netzwerke, in erforderlichem Maße einholen.