(1) Die Protokollierung nach
§ 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
- 1. den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
- 2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten innerhalb der Zugriffsberechtigungen erfolgen.