(1) Bei der Erhebung von Daten nach den
§§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu protokollieren:
- 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
- 2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
- 3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen,
- 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt sowie
- 5. die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 und 3.