(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt, die
- 1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben oder
- 2. nach § 97 Absatz 2 zu Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind,
und im Zusammenhang hiermit einen Schaden erlitten haben.