(1) Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder –pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen ein:
- a. Die Institute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. –pools im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren, wobei sie den ausfallgewichteten Durchschnitt aus allen innerhalb der Datenquelle verzeichneten Ausfällen heranziehen;
- b. die Institute verwenden die einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten Umrechnungsfaktoren im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Konjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen.
- c. IRB-CCF von Instituten tragen der Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt des Ausfalls und danach Rechnung;
- d. bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute ihre spezifischen Grundsätze und Strategien, die sie für Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung festgelegt haben. Die Institute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in anderen Situationen als einem Zahlungsausfall, wie Vertragsverletzungen oder anderen technisch bedingten Ausfällen, weitere Inanspruchnahmen zu verhindern;
- e. die Institute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren, um die Höhe von Kreditfazilitäten, die aktuelle Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien und Veränderungen bei der Inanspruchnahme nach Schuldnern und Klassen zu überwachen. Das Institut ist in der Lage, offene Salden auf täglicher Basis zu überwachen;
- f. verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und für interne Zwecke unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein;
- g. IRB-CCF von Instituten werden unter Heranziehung eines festen Zeithorizonts von zwölf Monaten geschätzt;
- h. IRB-CCF von Instituten stützen sich auf Referenzdaten, die die Merkmale des Schuldners, der Fazilität und des Bankenmanagements bei den Risikopositionen, auf die die Schätzungen angewandt werden, widerspiegeln.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a muss für den Fall, dass Institute bei ihren Ausfallbeobachtungen einen negative realisierten Umrechnungsfaktor verzeichnen, der realisierte Umrechnungsfaktor bei diesen Beobachtungen für die Zwecke der Quantifizierung ihrer IRB-CCF gleich null sein. Institute dürfen die Informationen zum negativen realisierten Umrechnungsfaktor bei der Modellentwicklung zur Risikodifferenzierung verwenden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird bei IRB-CCF eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer stärkeren positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g wird jeder Ausfall mit relevanten Schuldner- und Fazilitätsmerkmalen zu einem festen Referenzzeitpunkt verknüpft, der auf zwölf Monate vor dem Ausfalldatum festgesetzt wird.