(1) In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:
- a. Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,
- b. für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),
- c. die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,
- d. es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist eine „uneingeschränkte Garantie“ eine Garantie, bei der der Sicherungsvertrag keine Klausel enthält, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht, und die den Garantiegeber von seiner Pflicht befreien könnte, bei dem die Garantie auslösenden Ausfall des Schuldners oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners zeitnah zu zahlen. Eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Garantie ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, hindert nicht daran, diese Garantie als uneingeschränkt anzusehen. Garantien, bei denen die Zahlung des Garantiegebers unter dem Vorbehalt steht, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss, und die nur Verluste abdecken, die nach erfolgter Abwicklung der notleidenden Engagements durch das Institut verbleiben, gelten als uneingeschränkt.