(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels gehen Institute für den Fall, dass ein OGA (im Folgenden „ursprünglicher OGA“) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, wie folgt vor:
- a. Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder — nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind;
- b. wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.
Hat ein Basis-OGA seinerseits Basis-OGA, so können die Institute Anteile am ursprünglichen OGA als anerkennungsfähige Sicherheit nutzen, sofern sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Methode anwenden. Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:
- a. Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und
- b. ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.