(1) Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach
Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in
Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden:
- a. Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden,
- b. Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i) Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
- ii) der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren.
Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, gelten die Buchstaben a und b für den Basis-OGA gleichermaßen. Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.