(3) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel: RC = max{Σi max{CMVi, 0} − max{VMMA + NICAMA, 0}, 0} + max{Σi min{CMVi, 0} − min{VMMA + NICAMA, 0}, 0} dabei gilt:
| RC | = | die Wiederbeschaffungskosten; |
| i | = | der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet; |
| CMVi | = | der CMV des Netting-Satzes „i“; |
| VMMA | = | die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und |
| NICAMA | = | die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.