(2) Bei der Berechnung des volatilitätsangepassten Werts von gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinterlegten Sicherheiten ersetzen die Institute die in
Artikel 223 Absatz 2 dargelegte Formel durch folgende Formel:
- •. CVA = C · (1 + HC + Hfx) dabei gilt:
- •) CVA = der volatilitätsangepasste Wert der hinterlegten Sicherheiten; und
- •) C = die Sicherheiten;
- •) Hc und Hfx sind gemäß Artikel 223 Absatz 2 festgelegt.