(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor;
- b. die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des wesentlichsten Risikofaktors für die Zwecke von Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.