(2) Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:
- a. Wenn der Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments eines Geschäfts nicht bis zum Ablauf von dessen Vertragslaufzeit festgelegt sind:
- i) Im Falle deterministischer Nominalwerte und einer deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem gewichteten Durchschnitt aller deterministischen Beträge von Nominalwerten bzw. der deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit des Geschäfts, wobei als Gewicht der proportionale Anteil des Zeitraums, während dessen jeder Betrag des Nominalwerts gilt, verwendet wird;
- ii) im Falle stochastischer Nominalwerte und einer stochastischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem Betrag, der sich aus der Festsetzung aktueller Marktwerte in der Formel für die Berechnung der künftigen Marktwerte ergibt;
- b. bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nominalwerts wird dieser mit der Anzahl der laut den Kontrakten noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
- c. sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme oder des Basisinstruments des Derivatkontrakts vor, so passt das Institut den Nominalwert an, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen.