Artikel 341 Nettopositionen in Aktieninstrumenten
(1) 1Das Institut addiert all seine gemäß Artikel 327 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen getrennt voneinander. 2Die Summe der absoluten Werte dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition.
(2) 1Das Institut berechnet die Differenz zwischen der Summe des Nettogesamtbetrags der Kaufpositionen und des Nettogesamtbetrags der Verkaufspositionen für jeden Markt getrennt. 2Die Summe der absoluten Werte dieser Differenzbeträge ergibt seine Nettogesamtposition.
(3) 1Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um den in Absatz 2 aufgeführten Terminus „Markt“ zu definieren. 2Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Januar 2014 vor. 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach dem vorstehenden Unterabsatz gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.